Rechtssatz RS0022448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022448
Entscheidungsdatum
01.07.1981
Norm
ABGB §1284 Ac
AnerbenG §14
Rechtssatz
Nicht der Rechtsgrund des Schadenersatzes und seine Voraussetzungen, sondern die durch den Versorgungszweck bedingte Umwandlung der Naturalleistungen in einen Anspruch auf das Geldinteresse scheint auch der Regelung nach § 14 Abs 1 Satz 3 AnerbenG ("wenn infolge ständiger Zwistigkeiten dem Ausgedinger das weitere Verbleiben auf dem Erbhof nicht mehr zugemutet werden kann") zugrundezuliegen.Nicht der Rechtsgrund des Schadenersatzes und seine Voraussetzungen, sondern die durch den Versorgungszweck bedingte Umwandlung der Naturalleistungen in einen Anspruch auf das Geldinteresse scheint auch der Regelung nach Paragraph 14, Absatz eins, Satz 3 AnerbenG ("wenn infolge ständiger Zwistigkeiten dem Ausgedinger das weitere Verbleiben auf dem Erbhof nicht mehr zugemutet werden kann") zugrundezuliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022448
Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0060OB00002_8000000_001