Rechtssatz RS0022473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022473
Entscheidungsdatum
01.07.1981
Rechtssatz
War der Berechtigten aus nicht vor ihr zu vertretenen Umständen ein Weiterleben auf dem Hof nicht mehr zumutbar, konnte sie auch nicht in Ansehung der dort angebotenen Naturalleistungen in Annahmeverzug geraten, weil der Anspruch bereits in einen Geldersatzanspruch gewandelt war und blieb.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022473
Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0060OB00002_8000000_002