Rechtssatz RS0022497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022497
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Rechtssatz
Der Verlust einer uneinbringlichen Forderung ist kein Schaden. Der Amtshaftungskläger hat daher nicht nur zu behaupten und zu beweisen, daß ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln die Möglichkeit genommen wurde, in Österreich gegen mutmaßliche Täter rechtskräftige Urteile auf Leistung von Schadenersatz zu erwirken, sondern auch, daß sonst seine Forderung einbringlich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 28/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 1 Ob 28/92
Veröff: SZ 65/117
- 1 Ob 22/92
Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 22/92
nur: Der Verlust einer uneinbringlichen Forderung ist kein Schaden. (T1) Veröff: SZ 66/77 = JBl 1993,788
- 3 Ob 80/19i
Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 80/19i
Vgl aber; Beisatz: Der Verlust einer einbringlichen Forderung stellt einen Schaden dar. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022497
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_0010OB00028_9200000_001