Rechtssatz RS0022531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022531
Entscheidungsdatum
15.10.1986
Rechtssatz
Nur dann, wenn es sich um eine echte und volle Gemeinschaft hinsichtlich aller in einer Kanzleigemeinschaft bearbeiteten Causen handeln würde, wenn beide Partner in allen sonstigen Belangen gleiche Beiträge eingebracht hätten, dann könnte aus § 1184 ABGB abgeleitet werden, daß auch die anfallenden Gesamtspesen von beiden Partnern gemeinsam je zur Hälfte zu tragen sind.Nur dann, wenn es sich um eine echte und volle Gemeinschaft hinsichtlich aller in einer Kanzleigemeinschaft bearbeiteten Causen handeln würde, wenn beide Partner in allen sonstigen Belangen gleiche Beiträge eingebracht hätten, dann könnte aus Paragraph 1184, ABGB abgeleitet werden, daß auch die anfallenden Gesamtspesen von beiden Partnern gemeinsam je zur Hälfte zu tragen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022531
Dokumentnummer
JJR_19861015_OGH0002_0030OB00564_8600000_005