Rechtssatz RS0022641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022641
Geschäftszahl
1Ob207/61; 7Ob42/74
Entscheidungsdatum
25.04.1974
Rechtssatz
Der Wechsel ist als Wertpapier grundsätzlich mit jenem Betrag zu bewerten, auf den er lautet. Wer eine Wechsel zum Eskompte übernimmt, ihn dann nicht eskompiert, aber auch nicht zurückzugeben vermag, ist in Höhe der Wechselsumme schadenersatzpflichtig. Die Beweislast dafür, daß dem Inhaber keine Wechselansprüche zugestanden seien oder daß der Wechsel wertlos gewesen sei, trifft den Übernehmer.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 207/61
Entscheidungstext OGH 12.07.1961 1 Ob 207/61
Veröff: JBl 1962,150
- 7 Ob 42/74
Entscheidungstext OGH 25.04.1974 7 Ob 42/74
Ähnlich; nur: Die Beweislast dafür, daß dem Inhaber keine Wechselansprüche zugestanden seine oder der Wechsel wertlos gewesen sei, trifft den Übernehmer. (T1) Veröff: EvBl 1974/287 S 632 = JBl 1974,475 = SZ 47/55
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0022641
Dokumentnummer
JJR_19610712_OGH0002_0010OB00207_6100000_001