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Rechtssatz RS0022642

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022642

Geschäftszahl

1Ob791/83

Entscheidungsdatum

11.01.1984

Rechtssatz

Eine Erklärung, die auch als Verzicht auf künftige Heiratsgutansprüche verstanden werden könnte, ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es ist der wahre Parteiwille zu erforschen, wozu vor allem die Erklärung der Parteien heranzuziehen sind. Auch hier gelangt die Vertrauenstheorie zur Anwendung; es ist daher nur maßgeblich, ob die Dotationsberechtigte daran denken konnte und der andere Teil daher annehmen durfte, daß mit der Erklärung auch allfällige Dotationsansprüche bereinigt seien.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 791/83
    Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 791/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022642

Dokumentnummer

JJR_19840111_OGH0002_0010OB00791_8300000_005