Rechtssatz RS0022642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022642
Entscheidungsdatum
11.01.1984
Rechtssatz
Eine Erklärung, die auch als Verzicht auf künftige Heiratsgutansprüche verstanden werden könnte, ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es ist der wahre Parteiwille zu erforschen, wozu vor allem die Erklärung der Parteien heranzuziehen sind. Auch hier gelangt die Vertrauenstheorie zur Anwendung; es ist daher nur maßgeblich, ob die Dotationsberechtigte daran denken konnte und der andere Teil daher annehmen durfte, daß mit der Erklärung auch allfällige Dotationsansprüche bereinigt seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022642
Dokumentnummer
JJR_19840111_OGH0002_0010OB00791_8300000_005