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Rechtssatz RS0023623×

Rechtssatz RS0023623

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0023623

Geschäftszahl

13Os83/74

Entscheidungsdatum

12.09.1974

Rechtssatz

Der (objektive) Bestand von Gegenforderungen eines Täters - mag dieser auch ein mit dem Betrieb der Geschäfte betrautes und gemäß Paragraph 1190, ABGB bevollmächtigtes Mitglied einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts (Paragraphen 1175, ff ABGB) sein (EvBl 1958/114 ua) - , der sich ihm mit besonderer Zweckwidmung übergebene Gegenstände oder Geldbeträge zueignet, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit dieser Tat, weil - sei es auch nur auf Grund einer vertraglichen Nebenverpflichtung - "in Verwahrung genommene" Stücke nach Paragraph 1440, ABGB grundsätzlich kein Gegenstand der Aufrechnung sind. Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlt einem solchen Täter nur dann, wenn er schon bei Tatbegehung wegen (tatsächlicher oder bloß vermeintlicher) Gegenforderungen mit Aufrechnungsabsicht handelt, die in der Regel durch Mitteilung an den Berechtigten zum Ausdruck kommt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 83/74
    Entscheidungstext OGH 12.09.1974 13 Os 83/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0023623

Dokumentnummer

JJR_19740912_OGH0002_0130OS00083_7400000_001