Rechtssatz RS0023750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023750
Entscheidungsdatum
08.10.1968
Rechtssatz
Die Vermutung des § 884 ABGB in bezug auf einen Vorbehalt der Schriftform für den Abschluß eines Pachtvertrages wird durch die tatsächliche Überlassung des Pachtgegenstandes an den Pächter und durch die Erklärung des Verpächters, die Unterfertigung des Pachtvertrages seitens des Pächters eile nicht so, schlüssig (§ 863 ABGB) widerlegt.Die Vermutung des Paragraph 884, ABGB in bezug auf einen Vorbehalt der Schriftform für den Abschluß eines Pachtvertrages wird durch die tatsächliche Überlassung des Pachtgegenstandes an den Pächter und durch die Erklärung des Verpächters, die Unterfertigung des Pachtvertrages seitens des Pächters eile nicht so, schlüssig (Paragraph 863, ABGB) widerlegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0023750
Dokumentnummer
JJR_19681008_OGH0002_0040OB00554_6800000_002