Rechtssatz RS0023771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023771
Entscheidungsdatum
29.11.1973
Rechtssatz
Bei der Schadensberechnung bei der Untreue darf nicht entgegen § 1191 ABGB der durch das unerlaubte Geschäft entstandene Nachteil mit dem allfälligen Nutzen aus der ordentlichen Geschäftsführung ausgeglichen werden.Bei der Schadensberechnung bei der Untreue darf nicht entgegen Paragraph 1191, ABGB der durch das unerlaubte Geschäft entstandene Nachteil mit dem allfälligen Nutzen aus der ordentlichen Geschäftsführung ausgeglichen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0023771
Dokumentnummer
JJR_19731129_OGH0002_0130OS00039_7300000_004