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Rechtssatz RS0023850×

Rechtssatz RS0023850

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023850

Geschäftszahl

3Ob282/48; 3Ob296/57

Entscheidungsdatum

19.06.1957

Rechtssatz

Sittenwidrigkeit des Paragraph eins, Absatz 2, der Lagerbedingungen der Spediteure, die die vom Verwahrer zu zahlende Entschädigung im Falle des Verlustes des Lagergutes auf den Betrag des Lagergeldes für zwölf Monate beschränken, es sei denn, daß dem Verwahrer oder seinen leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Lagerbedingung, daß der Lagerhalter für Kostbarkeiten nicht hafte, wenn dem Verwahrer der wirkliche Wert des Gutes bei der Übergabe nicht bekannt gegeben worden ist, ist nicht anwendbar, wenn ihm diese Tatsachen nachträglich vor Eintritt des Verlustes mitgeteilt worden ist. Die Bestimmung der Lagerbedingungen, daß eine Kenntnis des Wertes auf andere Weise als durch Angabe des Einlagerers bedeutungslos sei, ist sittenwidrig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 282/48
    Entscheidungstext OGH 29.09.1948 3 Ob 282/48
    Veröff: SZ 21/139
  • 3 Ob 296/57
    Entscheidungstext OGH 19.06.1957 3 Ob 296/57
    Beisatz: Zu den Haftungsbeschränkungen der AÖSp (§§ 41, 51 ff). (T1) Veröff: EvBl 1958/100 S 160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0023850

Dokumentnummer

JJR_19480929_OGH0002_0030OB00282_4800000_001