Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0023944×

Rechtssatz RS0023944

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023944

Geschäftszahl

3Ob78/57; 10Ob508/95

Entscheidungsdatum

28.11.1995

Rechtssatz

Auch bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft kann sich die Möglichkeit ergeben, daß ein Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen Teil nicht in die allgemeine Gütergemeinschaft einbezogen werden darf, so zB der Schadenersatzanspruch des durch eine strafbare Handlung des einen Ehegatten verletzten anderen Teiles. Derselbe Grundsatz muß auch für Kostenforderungen des einen Ehegatten gelten, die ihm durch die Prozeßführung des anderen Teiles entstanden sind. Ein entgegenstehender Vertragswille ist dann unbeachtlich, wenn dadurch ein gegen die guten Sitten verstoßender Zustand geschaffen würde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 78/57
    Entscheidungstext OGH 20.02.1957 3 Ob 78/57
    Veröff: EvBl 1957/187 S 263
  • 10 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 10 Ob 508/95
    Vgl auch; nur: Auch bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft kann sich die Möglichkeit ergeben, daß ein Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen Teil nicht in die allgemeine Gütergemeinschaft einbezogen werden darf, so zB der Schadenersatzanspruch des durch eine strafbare Handlung des einen Ehegatten verletzten anderen Teiles. Derselbe Grundsatz muß auch für Kostenforderungen des einen Ehegatten gelten, die ihm durch die Prozeßführung des anderen Teiles entstanden sind. (T1) Veröff: SZ 68/226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0023944

Dokumentnummer

JJR_19570220_OGH0002_0030OB00078_5700000_002