Rechtssatz RS0024082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024082
Entscheidungsdatum
20.05.1953
Rechtssatz
Kosten eines Gewährleistungsprozesses, bzw Eviktionsprozesses sind vom Gewährleistungspflichtigen nur dann zu ersetzen, wenn ihm ein Verschulden bei der Veräußerung zur Last fällt. Die Nichtbeteiligung am Vorprozeß trotz Streitverkündung bewirkt nur, daß ihm das Recht benommen ist, geltend zu machen, daß der Kläger gewisse Einwendungen hätte erheben sollen und daß dann das Ergebnis der Vorprozesse für ihn günstiger gewesen wäre. Eine Prozeßkostenersatzpflicht trifft ihn aber nicht, weil ihm keine Verpflichtung zur Beistandsleistung obliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024082
Dokumentnummer
JJR_19530520_OGH0002_0030OB00251_5300000_001