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Rechtssatz RS0024082

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0024082

Geschäftszahl

3Ob251/53

Entscheidungsdatum

20.05.1953

Rechtssatz

Kosten eines Gewährleistungsprozesses, bzw Eviktionsprozesses sind vom Gewährleistungspflichtigen nur dann zu ersetzen, wenn ihm ein Verschulden bei der Veräußerung zur Last fällt. Die Nichtbeteiligung am Vorprozeß trotz Streitverkündung bewirkt nur, daß ihm das Recht benommen ist, geltend zu machen, daß der Kläger gewisse Einwendungen hätte erheben sollen und daß dann das Ergebnis der Vorprozesse für ihn günstiger gewesen wäre. Eine Prozeßkostenersatzpflicht trifft ihn aber nicht, weil ihm keine Verpflichtung zur Beistandsleistung obliegt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 251/53
    Entscheidungstext OGH 20.05.1953 3 Ob 251/53
    Veröff: SZ 26/130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024082

Dokumentnummer

JJR_19530520_OGH0002_0030OB00251_5300000_001