Rechtssatz RS0024095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024095
Geschäftszahl
1Ob498/35; 10Ob3/21w
Entscheidungsdatum
30.03.2021
Rechtssatz
Der Pächter kann auch nach Auflösung des Pachtvertrages der Klage des Verpächters auf Bezahlung des Pachtzinses die Einrede der Verletzung über die Hälfte entgegensetzen und verlangen, daß der Wert der von ihm bezogenen Früchte gegen den bereits bezahlten Pachtzins aufgerechnet werde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 498/35
Entscheidungstext OGH 08.10.1935 1 Ob 498/35
Veröff: SZ 17/134
- 10 Ob 3/21w
Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 3/21w
Beisatz: Der Werkunternehmer kann auch nach dem rechtswirksamen Vertragsrücktritt des Werkbestellers (§ 918 Abs 1 ABGB) der auf den Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichteten Schadenersatzklage (§ 921 ABGB) die Einrede der laesio enormis erfolgreich entgegenhalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0024095
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19351008_OGH0002_0010OB00498_3500000_001