Rechtssatz RS0024227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024227
Entscheidungsdatum
20.04.1949
Rechtssatz
Gültigkeit der zwischen zwei Gesellschaftern einer OHG getroffenen Vereinbarung, daß der eine Gesellschafter seinen Gewinn - und Geschäftsanteil zugunsten des anderen reduziere, auch wenn die anderen Gesellschafter nicht zugestimmt haben. Wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Leistungen keine Voraussetzung der Gültigkeit des Vertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0024227
Dokumentnummer
JJR_19490420_OGH0002_0010OB00178_4900000_001