Rechtssatz RS0024241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024241
Entscheidungsdatum
13.07.1955
Rechtssatz
Eine Unrechtsgemeinschaft stellt kein "besonderes Verhältnis" im Sinne des § 896 ABGB her, sondern tritt in einem solchen Falle nach dieser Gesetzesstelle die Ausgleichung nach Kopfteilen ein, da es nicht nach Art einer Gesellschaft auf den von den einzelnen Schadensstiftern erzielten Vorteil ankommt.Eine Unrechtsgemeinschaft stellt kein "besonderes Verhältnis" im Sinne des Paragraph 896, ABGB her, sondern tritt in einem solchen Falle nach dieser Gesetzesstelle die Ausgleichung nach Kopfteilen ein, da es nicht nach Art einer Gesellschaft auf den von den einzelnen Schadensstiftern erzielten Vorteil ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024241
Dokumentnummer
JJR_19550713_OGH0002_0030OB00350_5500000_001