Rechtssatz RS0024265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024265
Entscheidungsdatum
05.03.1952
Rechtssatz
Haben beide Teile erklärt, vom Vertrag zurückzutreten, sich jedoch nicht über die Modalitäten (einzelner Punkte) des Rücktrittes geeinigt, so ist zu prüfen, ob die Rücktrittserklärungen nach § 918 ABGB zulässig waren.Haben beide Teile erklärt, vom Vertrag zurückzutreten, sich jedoch nicht über die Modalitäten (einzelner Punkte) des Rücktrittes geeinigt, so ist zu prüfen, ob die Rücktrittserklärungen nach Paragraph 918, ABGB zulässig waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024265
Dokumentnummer
JJR_19520305_OGH0002_0010OB00176_5200000_001