Rechtssatz RS0024278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024278
Entscheidungsdatum
25.11.1959
Rechtssatz
Bei prekaristischer Einräumung eines beschränkten Benützungsrechtes (hier an einem Grundstück) hängt es von dessen Eigenart ab, wie weit die "Rückstellungspflicht" des Prekaristen nach Widerruf reicht; nur für die naturgemäße Abnützung hat er nicht aufzukommen; waren für die zugestandene Benützung technische Einrichtungen nötig, erfüllt der Prekarist mangels einer besonderen Vereinbarung seine Rückstellungspflicht nicht schon dadurch, daß er deren Benützung einstellt, sondern erst durch deren Entfernung und Wiederherstellung des vor dieser bestandenen Zustandes.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 359/59
Entscheidungstext OGH 25.11.1959 6 Ob 359/59
Veröff: RZ 1960,29 = JBl 1960,255
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024278
Dokumentnummer
JJR_19591125_OGH0002_0060OB00359_5900000_003