Rechtssatz RS0024399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024399
Entscheidungsdatum
20.02.1952
Rechtssatz
Wer sich von einem anderen eine Jazzkapelle zum Spielen für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt zur Verfügung stellen läßt, schließt einen Dienstverschaffungsvertrag. Er kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die zur Verfügung gestellten Musiker für die Darbietung von Tanzmusik nicht geeignet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024399
Dokumentnummer
JJR_19520220_OGH0002_0010OB00125_5200000_001