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Rechtssatz RS0024425

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0024425

Geschäftszahl

6Ob55/68 (6Ob56/68)

Entscheidungsdatum

03.04.1968

Rechtssatz

Gehen laut Mietvertrag sämtliche Investitionen und Reparaturen zu Lasten des Mieters, ohne daß diesem bei Beendigung des Mietverhältnisses ein Anspruch auf Rückersatz oder ein Wegnahmerecht zustünde, und hat der Mieter die von ihm vorgenommenen Investitionen (hier Etagenheizung und Doppelabwäsche) dennoch vor Rückstellung des Mietgegenstandes entfernt, so kann der Vermieter eine möglichst genaue Wiederherstellung des Zustandes begehren, wie er ohne Vertragsverletzung (Wegnahme der Investitionen) bestünde. Es hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab, ob der frühere Zustand überhaupt genau wiederhergestellt werden kann. Ist dies ohne Gewinn für den geschädigten Vermieter möglich, dann wird diese Schadensgutmachung geschuldet. Im gegenteiligen Falle ist eine Vorteilsausgleichung, also eine Kompensation des Schadens und des Nutzens in Form eines Abzuges "neu für alt", vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 55/68
    Entscheidungstext OGH 03.04.1968 6 Ob 55/68
    Veröff: MietSlg 20163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024425

Dokumentnummer

JJR_19680403_OGH0002_0060OB00055_6800000_001