Rechtssatz RS0024446
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024446
Entscheidungsdatum
30.06.1959
Rechtssatz
Eine Übersendung des Lohnes widerspricht dem Wesen des Dienstverhältnisses, der Verkehrssitte und den Interessen des Dienstnehmers. Die Regel des § 905 Abs 2 ABGB kommt aber sofort wieder zur Geltung, wenn der Dienstnehmer am Lohnauszahlungstag in der Betriebsstätte nicht anwesend ist. Der Satz 2 des § 905 Abs 2 ABGB, wonach bei nachträglicher Verlegung des Wohnsitzes die Zahlung auch an den neuen Wohnsitz zu übermitteln ist, gilt zB analog auch im Falle der Änderung des Bestimmungsortes infolge Gläubigerwechsels.Eine Übersendung des Lohnes widerspricht dem Wesen des Dienstverhältnisses, der Verkehrssitte und den Interessen des Dienstnehmers. Die Regel des Paragraph 905, Absatz 2, ABGB kommt aber sofort wieder zur Geltung, wenn der Dienstnehmer am Lohnauszahlungstag in der Betriebsstätte nicht anwesend ist. Der Satz 2 des Paragraph 905, Absatz 2, ABGB, wonach bei nachträglicher Verlegung des Wohnsitzes die Zahlung auch an den neuen Wohnsitz zu übermitteln ist, gilt zB analog auch im Falle der Änderung des Bestimmungsortes infolge Gläubigerwechsels.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 30/59
Entscheidungstext OGH 30.06.1959 4 Ob 30/59
Veröff: EvBl 1959/260 S 462 = JBl 1959,606 = Arb 7081 = SozM IIIE,220 = SZ 32/85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024446
Dokumentnummer
JJR_19590630_OGH0002_0040OB00030_5900000_001