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Rechtssatz RS0024549×

Rechtssatz RS0024549

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0024549

Geschäftszahl

1Ob435/57; 9ObA47/23m

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Rechtssatz

Wenn ein gerichtlicher Vergleich wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 7, EO keinen Exekutionstitel bildet, so bleibt doch die ihm zugrundeliegende Willenseinigung der Parteien über die vereinbarte Leistung, also der in ihm enthaltene privatrechliche Vertrag, bestehen. Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 435/57
    Entscheidungstext OGH 16.10.1957 1 Ob 435/57
  • 9 ObA 47/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 ObA 47/23m
    nur: Wenn ein gerichtlicher Vergleich wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 7 EO keinen Exekutionstitel bildet, so bleibt dennoch die ihm zugrundeliegende Willenseinigung der Parteien über die vereinbarte Leistung, also der in ihm enthaltene privatrechtliche Vertrag, bestehen. (T1)
    Beisatz: Und er ist als Prozessvergleich wirksam. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024549

Im RIS seit

16.10.1957

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19571016_OGH0002_0010OB00435_5700000_001