Rechtssatz RS0024549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024549
Geschäftszahl
1Ob435/57; 9ObA47/23m
Entscheidungsdatum
27.09.2023
Rechtssatz
Wenn ein gerichtlicher Vergleich wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 7 EO keinen Exekutionstitel bildet, so bleibt doch die ihm zugrundeliegende Willenseinigung der Parteien über die vereinbarte Leistung, also der in ihm enthaltene privatrechliche Vertrag, bestehen. Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.Wenn ein gerichtlicher Vergleich wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 7, EO keinen Exekutionstitel bildet, so bleibt doch die ihm zugrundeliegende Willenseinigung der Parteien über die vereinbarte Leistung, also der in ihm enthaltene privatrechliche Vertrag, bestehen. Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 435/57
Entscheidungstext OGH 16.10.1957 1 Ob 435/57
- 9 ObA 47/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 ObA 47/23m
nur: Wenn ein gerichtlicher Vergleich wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 7 EO keinen Exekutionstitel bildet, so bleibt dennoch die ihm zugrundeliegende Willenseinigung der Parteien über die vereinbarte Leistung, also der in ihm enthaltene privatrechtliche Vertrag, bestehen. (T1)
Beisatz: Und er ist als Prozessvergleich wirksam. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024549
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19571016_OGH0002_0010OB00435_5700000_001