Rechtssatz RS0024559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024559
Entscheidungsdatum
01.07.1958
Rechtssatz
Ist dem Dienstnehmer durch die Anmeldung zur Gebietskrankenkasse, die nach den Feststellungen der Gerichte sonst nicht geboten gewesen wäre, ein Vermögensvorteil zugekommen und sollte dieser Vorteil das Entgelt für die zu leistenden Dienste darstellen, dann liegt eine Entgeltsvereinbarung im Sinne des § 1152 ABGB vor, die an sich nicht sittenwidrig ist.Ist dem Dienstnehmer durch die Anmeldung zur Gebietskrankenkasse, die nach den Feststellungen der Gerichte sonst nicht geboten gewesen wäre, ein Vermögensvorteil zugekommen und sollte dieser Vorteil das Entgelt für die zu leistenden Dienste darstellen, dann liegt eine Entgeltsvereinbarung im Sinne des Paragraph 1152, ABGB vor, die an sich nicht sittenwidrig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0024559
Dokumentnummer
JJR_19580701_OGH0002_0040OB00068_5800000_001