Rechtssatz RS0024583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024583
Geschäftszahl
3Ob812/54; 2Ob156/65
Entscheidungsdatum
01.07.1965
Rechtssatz
Wird bei einem Genußkauf die Abnahme der angebotenen Ware verweigert, so hält der die Ware bemängelnde Käufer nach wie vor am Kaufvertrag fest, er will nur die angebotene Ware nicht als Erfüllung gelten lassen. Weist hingegen beim Specieskauf der Käufer die Ware zurück, so gibt er zu erkennen, daß er den Kaufvertrag entweder zur Gänze als gegenstandslos betrachtet oder wenigstens insoweit, als er die Ware zurückweist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 812/54
Entscheidungstext OGH 12.01.1955 3 Ob 812/54
Veröff: EvBl 1955/200 S 336 = RZ 1955,76 = SZ 28/8
- 2 Ob 156/65
Entscheidungstext OGH 01.07.1965 2 Ob 156/65
Veröff: EvBl 1966/51 S 69
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024583
Dokumentnummer
JJR_19550112_OGH0002_0030OB00812_5400000_003