Rechtssatz RS0024624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024624
Geschäftszahl
1Ob360/52; 1Ob77/15b
Entscheidungsdatum
21.05.2015
Rechtssatz
Wenn jemand seine Verpflichtung zum Ersatz des schuldlos verursachten Schadens anerkennt, so übernimmt er die Ersatzpflicht, mag auch über seine Schuldlosigkeit kein Zweifel bestehen. Dieses Geschäft ist keine Anerkennung, auch keine Schenkung, sondern ein unentgeltlicher Vertrag besonderer Art.Wenn jemand seine Verpflichtung zum Ersatz des schuldlos verursachten Schadens anerkennt, so übernimmt er die Ersatzpflicht, mag auch über seine Schuldlosigkeit kein Zweifel bestehen. Dieses Geschäft ist keine Anerkennung, auch keine Schenkung, sondern ein unentgeltlicher Vertrag besonderer "Art".
Entscheidungstexte
- 1 Ob 360/52
Entscheidungstext OGH 09.09.1952 1 Ob 360/52
- 1 Ob 77/15b
Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 77/15b
Vgl; Beisatz: „Unentgeltlich abgegeben“ bedeutet nicht zwingend schenkungshalber. So kommt als taugliche causa beim Verzicht der Rechtsgrund der Streitbereinigung in Frage. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024624
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19520909_OGH0002_0010OB00360_5200000_001