Rechtssatz RS0024648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024648
Entscheidungsdatum
10.09.1969
Rechtssatz
Ein Vergleich des Inhalts, der Kläger könne sich von der Verpflichtung, dem Beklagten die Wohnung A zu bestimmten Bedingungen zu vermieten, dadurch befreien, daß er dem Beklagten bis 31. Oktober 1968 eine aus zwei Zimmern, Kabinett, Bad und Küche bestehende Wohnung im Raum Wien oder südlich von Wien bis Mödling zur Verfügung stellt oder ihm einen Betrag von sechzigtausend Schilling bezahlt, ist gemäß § 914 ABGB dahin auszulegen, daß die dem Beklagten zu verschaffende Wohnung auch hinsichtlich des dafür zu zahlenden Mietzinses der Wohnung A entsprechen müsse, weil der Sinn dieses Vergleiches ganz offensichtlich dahin geht, daß der Beklagten durch die dem Kläger eingeräumt Möglichkeit, sich von der Verpflichtung zur Vermietung der Wohnung A durch die Verschaffung eine anderen Zweieinhalbzimmerwohnung in bestimmter Lage zu befreien, nicht schlechter gestellt werden sollte.Ein Vergleich des Inhalts, der Kläger könne sich von der Verpflichtung, dem Beklagten die Wohnung A zu bestimmten Bedingungen zu vermieten, dadurch befreien, daß er dem Beklagten bis 31. Oktober 1968 eine aus zwei Zimmern, Kabinett, Bad und Küche bestehende Wohnung im Raum Wien oder südlich von Wien bis Mödling zur Verfügung stellt oder ihm einen Betrag von sechzigtausend Schilling bezahlt, ist gemäß Paragraph 914, ABGB dahin auszulegen, daß die dem Beklagten zu verschaffende Wohnung auch hinsichtlich des dafür zu zahlenden Mietzinses der Wohnung A entsprechen müsse, weil der Sinn dieses Vergleiches ganz offensichtlich dahin geht, daß der Beklagten durch die dem Kläger eingeräumt Möglichkeit, sich von der Verpflichtung zur Vermietung der Wohnung A durch die Verschaffung eine anderen Zweieinhalbzimmerwohnung in bestimmter Lage zu befreien, nicht schlechter gestellt werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0024648
Dokumentnummer
JJR_19690910_OGH0002_0060OB00187_6900000_001