Rechtssatz RS0024680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024680
Entscheidungsdatum
15.10.1969
Rechtssatz
Von der Vermietung einer Außenfläche, sei es selbständig oder im Zusammenhang mit der Vermietung von Räumen, ist das sich aus § 1098 ABGB ergebende Rechte des Raumbestandinhabers, unter bestimmten Voraussetzungen an der Außenfläche des Hauses eine auf seinen Beruf hinweisende Tafel anzubringen, zu unterscheiden.Von der Vermietung einer Außenfläche, sei es selbständig oder im Zusammenhang mit der Vermietung von Räumen, ist das sich aus Paragraph 1098, ABGB ergebende Rechte des Raumbestandinhabers, unter bestimmten Voraussetzungen an der Außenfläche des Hauses eine auf seinen Beruf hinweisende Tafel anzubringen, zu unterscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0024680
Dokumentnummer
JJR_19691015_OGH0002_0070OB00157_6900000_001