Rechtssatz RS0024697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024697
Geschäftszahl
1Ob251/52; 2Ob422/55
Entscheidungsdatum
12.10.1955
Rechtssatz
Die Geltung des zweiten Satzes des § 908 ABGB wurde durch die Novellierung der §§ 918 - 921 ABGB nicht berührt. § 908 ABGB stellt gegenüber der Bestimmung der §§ 1295 ff ABGB eine Spezialnorm dar. Erklären beide Teile mit der Behauptung zum Rücktritt berechtigt zu sein, ihren Rücktritt, so muß das Gericht untersuchen, bei wem die Voraussetzungen für den Rücktritt tatsächlich gegeben waren. Wird ein das gegebene Angeld betreffender Streit ohne Schadenersatzvorbehalt vergleichsweise durch Teilung des Angeldes bereinigt, so kann nicht nachträglich ein Schadenersatzanspruch erhoben werden.Die Geltung des zweiten Satzes des Paragraph 908, ABGB wurde durch die Novellierung der Paragraphen 918, - 921 ABGB nicht berührt. Paragraph 908, ABGB stellt gegenüber der Bestimmung der Paragraphen 1295, ff ABGB eine Spezialnorm dar. Erklären beide Teile mit der Behauptung zum Rücktritt berechtigt zu sein, ihren Rücktritt, so muß das Gericht untersuchen, bei wem die Voraussetzungen für den Rücktritt tatsächlich gegeben waren. Wird ein das gegebene Angeld betreffender Streit ohne Schadenersatzvorbehalt vergleichsweise durch Teilung des Angeldes bereinigt, so kann nicht nachträglich ein Schadenersatzanspruch erhoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024697
Dokumentnummer
JJR_19520326_OGH0002_0010OB00251_5200000_001