Rechtssatz RS0024836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024836
Entscheidungsdatum
30.10.1968
Rechtssatz
Das gesetzliche Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an dem vom Mieter in die Räumlichkeiten des Vermieters eingebrachten Gegenstand ist nach dem § 1101 ABGB nicht mit der ersten Einbringung der Sache auf die Dauer des Bestandvertrages begründet, sondern endet jeweils wieder mit der Verbringung der Sache aus den Räumlichkeiten des Vermieters und wird jeweils mit der Wiedereinbringung der Sache neu begründet, allerdings jeweils für die gesamte bestehende Bestandzinsforderung.Das gesetzliche Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an dem vom Mieter in die Räumlichkeiten des Vermieters eingebrachten Gegenstand ist nach dem Paragraph 1101, ABGB nicht mit der ersten Einbringung der Sache auf die Dauer des Bestandvertrages begründet, sondern endet jeweils wieder mit der Verbringung der Sache aus den Räumlichkeiten des Vermieters und wird jeweils mit der Wiedereinbringung der Sache neu begründet, allerdings jeweils für die gesamte bestehende Bestandzinsforderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024836
Dokumentnummer
JJR_19681030_OGH0002_0120OS00006_6800000_001