Rechtssatz RS0024896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024896
Geschäftszahl
3Ob618/53; 3Ob78/21y
Entscheidungsdatum
21.10.2021
Rechtssatz
Eine Beschlagnahme durch eine Besatzungsmacht und darauf folgend eine Anforderung nach dem R-LG für ein dem Besatzungsstaat angehöriges Unternehmen ist einem der in § 1104 ABGB abgeführten außerordentlichen Zufällen gleichzuhalten und stellt nicht ein dem Bestandnehmer allein zugestoßenes Hindernis oder einen solchen Unglücksfall dar.Eine Beschlagnahme durch eine Besatzungsmacht und darauf folgend eine Anforderung nach dem R-LG für ein dem Besatzungsstaat angehöriges Unternehmen ist einem der in Paragraph 1104, ABGB abgeführten außerordentlichen Zufällen gleichzuhalten und stellt nicht ein dem Bestandnehmer allein zugestoßenes Hindernis oder einen solchen Unglücksfall dar.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 618/53
Entscheidungstext OGH 28.10.1953 3 Ob 618/53
Veröff: EvBl 1954/1 S 13
- 3 Ob 78/21y
Entscheidungstext OGH 21.10.2021 3 Ob 78/21y
vgl; Beisatz: Hier: COVID-19. (T1)
Anm: Veröff: SZ 2021/95
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024896
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19531028_OGH0002_0030OB00618_5300000_002