Rechtssatz RS0024919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024919
Entscheidungsdatum
20.11.1957
Rechtssatz
Mangels einer anderen Regelung gemäß § 833 ABGB kann sich jeder Mitmieter in der gemeinsamen Wohnung aufhalten. Für Handlungen eines Mitmieters zur Ausübung des Gesamtbesitzes ist durchaus nicht immer die Einigung aller Mitmieter notwendig.Mangels einer anderen Regelung gemäß Paragraph 833, ABGB kann sich jeder Mitmieter in der gemeinsamen Wohnung aufhalten. Für Handlungen eines Mitmieters zur Ausübung des Gesamtbesitzes ist durchaus nicht immer die Einigung aller Mitmieter notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024919
Dokumentnummer
JJR_19571120_OGH0002_0020OB00419_5700000_001