Rechtssatz RS0025015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025015
Entscheidungsdatum
20.02.1948
Rechtssatz
Zur Frage, ob das Pachtverhältnis den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegt: Pachtverhältnisse sind dem Kündigungsschutz auch dann unterworfen, wenn nicht der Benützung der Räume, sondern der Ausübung des in diesen Räumen betriebenen Unternehmens die überwiegende Bedeutung zukommt; dies auch dann, wenn das Unternehmen im einzelnen Falle - wie bei Apotheken - nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0025015
Dokumentnummer
JJR_19480220_OGH0002_0020OB00053_4800000_001