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Rechtssatz RS0025015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0025015

Geschäftszahl

2Ob53/48

Entscheidungsdatum

20.02.1948

Rechtssatz

Zur Frage, ob das Pachtverhältnis den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegt: Pachtverhältnisse sind dem Kündigungsschutz auch dann unterworfen, wenn nicht der Benützung der Räume, sondern der Ausübung des in diesen Räumen betriebenen Unternehmens die überwiegende Bedeutung zukommt; dies auch dann, wenn das Unternehmen im einzelnen Falle - wie bei Apotheken - nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 53/48
    Entscheidungstext OGH 20.02.1948 2 Ob 53/48
    Veröff: SZ 21/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0025015

Dokumentnummer

JJR_19480220_OGH0002_0020OB00053_4800000_001