Rechtssatz RS0025065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025065
Entscheidungsdatum
07.03.1963
Rechtssatz
Die Betrauung eines Architekten mit der Bauführung steht den im § 1029 ABGB genannten Fällen auch dann gleich, wenn der Architekt auf einem von ihm treuhändig erworbenen Grund ein zur Hälfte ihm gehöriges Doppelhaus erbaut und nach außen hin als Bauherr aufzutreten hat, im Innenverhältnis aber verpflichtet ist, das Doppelhaus gegen Ersatz seiner Auslagen real zu teilen. Dem gutgläubigen Professionisten, demgegenüber der Architekt als falsus procurator aufgetreten ist, kommt bei dieser Sachlage der Schutz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand zu.Die Betrauung eines Architekten mit der Bauführung steht den im Paragraph 1029, ABGB genannten Fällen auch dann gleich, wenn der Architekt auf einem von ihm treuhändig erworbenen Grund ein zur Hälfte ihm gehöriges Doppelhaus erbaut und nach außen hin als Bauherr aufzutreten hat, im Innenverhältnis aber verpflichtet ist, das Doppelhaus gegen Ersatz seiner Auslagen real zu teilen. Dem gutgläubigen Professionisten, demgegenüber der Architekt als falsus procurator aufgetreten ist, kommt bei dieser Sachlage der Schutz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0025065
Dokumentnummer
JJR_19630307_OGH0002_0050OB00047_6300000_001