Rechtssatz RS0025083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025083
Geschäftszahl
1Ob167/28; 4Ob276/97k
Entscheidungsdatum
28.10.1997
Rechtssatz
Zur Auslegung des § 1026 ABGB. Das Wort "auch" zu Anfang des § 1026 ABGB läßt schließen, daß die festgesetzte Wirkung (Aufhebung der Vollmacht bei Handlungsunfähigkeit, Widerruf und Tod des Gewalthabers) in jedem der drei Fälle des § 1025 ABGB einzutreten hat.Zur Auslegung des Paragraph 1026, ABGB. Das Wort "auch" zu Anfang des Paragraph 1026, ABGB läßt schließen, daß die festgesetzte Wirkung (Aufhebung der Vollmacht bei Handlungsunfähigkeit, Widerruf und Tod des Gewalthabers) in jedem der drei Fälle des Paragraph 1025, ABGB einzutreten hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 167/28
Entscheidungstext OGH 28.02.1928 1 Ob 167/28
Veröff: SZ 10/33
- 4 Ob 276/97k
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 276/97k
Beisatz: Das "Auch" am Beginn von § 1026 ABGB muß keineswegs auf die in § 1025 ABGB genannten Beendigungsfälle bezogen werden, sondern es liegt viel näher, einen Bezug zur gemeinsamen Überschrift beider Paragraphen ("Inwiefern die Verbindlichkeit fortdauere") herzustellen. Beide Bestimmungen regeln Fälle des Fortdauerns: § 1025 ABGB gegenüber Machtgeber und Dritten; § 1026 ABGB nur gegenüber Dritten. (T1) Veröff: SZ 70/224
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0025083
Dokumentnummer
JJR_19280228_OGH0002_0010OB00167_2800000_001