Rechtssatz RS0025102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025102
Entscheidungsdatum
16.01.2024
Rechtssatz
Die analoge Anwendung eines Tatbestandes ist nur dann ausgeschlossen, wenn ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge nur eintreten lassen will, wenn gerade die Voraussetzungen des geregelten Tatbestandes erfüllt sind, also die Nichtregelung dem Plan des Gesetzes entspricht; ein solcherart "ausschließender Charakter" eines Rechtssatzes ist allerdings nicht zu vermuten, sondern muss besonders erwiesen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 554/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 554/94
- 10 ObS 360/01s
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 360/01s
Auch; Beisatz: Hat der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt "ausdrücklich" nicht angeordnet, so fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke und damit an der Grundvoraussetzung der ergänzenden Rechtsfindung; steht es den Gerichten doch nicht zu, in einem solchen Fall gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge. (T1)
- 6 Ob 261/09i
Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 261/09i
Auch; Beis wie T1 nur: Hat der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt "ausdrücklich" nicht angeordnet, so fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke und damit an der Grundvoraussetzung der ergänzenden Rechtsfindung. (T2)
Bem: Hier: Die Frage der Zulässigkeit einer analogen Anwendung des § 215 AktG im Privatstiftungsrecht wird ausdrücklich offen gelassen (mit eingehender Darstellung der Lehre). (T3)
- 7 Ob 13/10b
Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
- 7 Ob 215/11k
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 215/11k
Vgl auch
Veröff: SZ 2012/21
- 7 Ob 45/19x
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 45/19x
- 5 Ob 162/20i
Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 162/20i
- 5 Ob 101/21w
Entscheidungstext OGH 05.08.2021 5 Ob 101/21w
Beis wie T1
- 10 ObS 4/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 ObS 4/24x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025102
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_0040OB00554_9400000_001