Rechtssatz RS0025492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025492
Entscheidungsdatum
21.01.1953
Rechtssatz
Wer in einem Kaufvertrag die Verpflichtung übernimmt, die Grundbuchsanträge und die Anträge an die Grundverkehrsbehörden zu stellen, ist verpflichtet, die Anträge einzubringen, ihre Erledigung zu überwachen und im Falle der Abweisung die nach der Rechtslage zweckmäßigen und zumutbaren Rechtsmittel einzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025492
Dokumentnummer
JJR_19530121_OGH0002_0010OB01027_5200000_001