Rechtssatz RS0025590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025590
Entscheidungsdatum
02.07.1958
Rechtssatz
Enthält eine auf die Scheidungsgründe der §§ 50 bis 55 EheG gestütztes Ehescheidungsurteil gemäß § 61 Abs 2 EheG einen Ausspruch, daß den Kläger ein Verschulden trifft, dann ist dieser für die Frage der Aufhebung der Ehepakte beachtlich.Enthält eine auf die Scheidungsgründe der Paragraphen 50 bis 55 EheG gestütztes Ehescheidungsurteil gemäß Paragraph 61, Absatz 2, EheG einen Ausspruch, daß den Kläger ein Verschulden trifft, dann ist dieser für die Frage der Aufhebung der Ehepakte beachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0025590
Dokumentnummer
JJR_19580702_OGH0002_0020OB00247_5800000_001