Rechtssatz RS0025602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025602
Geschäftszahl
2Ob318/25; 6Ob166/15b
Entscheidungsdatum
21.12.2015
Rechtssatz
Wenn die verwendete Sache (gleichgültig, ob vertretbar oder nicht vertretbar) verbraucht wurde, so besteht nach § 1041 ABGB kein Anspruch auf Naturalersatz, sondern bei gutem Glauben des Verbrauchenden nur auf Ersatz desjenigen Wertes, den die Sache für ihn hatte.Wenn die verwendete Sache (gleichgültig, ob vertretbar oder nicht vertretbar) verbraucht wurde, so besteht nach Paragraph 1041, ABGB kein Anspruch auf Naturalersatz, sondern bei gutem Glauben des Verbrauchenden nur auf Ersatz desjenigen Wertes, den die Sache für ihn hatte.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 318/25
Entscheidungstext OGH 22.04.1925 2 Ob 318/25
Veröff: SZ 7/150
- 6 Ob 166/15b
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 166/15b
Vgl; Beisatz: Die Rückgabe einer gleichen (vertretbaren) Sache wird zumindest dann nicht geschuldet, wenn dies untunlich wäre und den Bereicherungsschuldner stärker belasten würde als Geldersatz. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0025602
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19250422_OGH0002_0020OB00318_2500000_001