Rechtssatz RS0025634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025634
Entscheidungsdatum
09.03.1966
Rechtssatz
Wenn der zur Verbesserung verpflichtete Unternehmer es dem Besteller freistellt, die Verbesserung durch einen von diesem zu wählenden Handwerker verrichten zu lassen, darf der Besteller letzterem nicht voreilig einen unangemessenen hohen Betrag bezahlen. Er kann dem Unternehmer die Rechnung zur Stellungnahme oder zur unmittelbaren Bezahlung überlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0025634
Dokumentnummer
JJR_19660309_OGH0002_0070OB00025_6600000_001