Rechtssatz RS0025713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025713
Geschäftszahl
2Ob137/50; 1Ob81/06b
Entscheidungsdatum
16.05.2006
Rechtssatz
Dem Unternehmer steht unter der Voraussetzung des § 1168 ABGB der Ersatz auch der Vorarbeiten zu, welche er in Erwartung des abzuschließenden Vertrages schon vor Vertragsabschluß ausgeführt hat.Dem Unternehmer steht unter der Voraussetzung des Paragraph 1168, ABGB der Ersatz auch der Vorarbeiten zu, welche er in Erwartung des abzuschließenden Vertrages schon vor Vertragsabschluß ausgeführt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025713
Dokumentnummer
JJR_19500920_OGH0002_0020OB00137_5000000_001