Rechtssatz RS0025730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025730
Entscheidungsdatum
13.12.1950
Rechtssatz
Die Regel, daß der Unternehmer im Falle des Unterbleibens des Werkes keinen Anspruch auf Entgelt hat, gilt auch dann, wenn die Fertigstellung durch einen in seiner Sphäre liegenden Zufall verzögert wurde, in der Folge das vom Besteller beigestellte Baumaterial geplündert wurde und die bisher geleisteten Arbeiten für den Besteller wertlos sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025730
Dokumentnummer
JJR_19501213_OGH0002_0010OB00687_5000000_001