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Rechtssatz RS0025730×

Rechtssatz RS0025730

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0025730

Geschäftszahl

1Ob687/50

Entscheidungsdatum

13.12.1950

Rechtssatz

Die Regel, daß der Unternehmer im Falle des Unterbleibens des Werkes keinen Anspruch auf Entgelt hat, gilt auch dann, wenn die Fertigstellung durch einen in seiner Sphäre liegenden Zufall verzögert wurde, in der Folge das vom Besteller beigestellte Baumaterial geplündert wurde und die bisher geleisteten Arbeiten für den Besteller wertlos sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 687/50
    Entscheidungstext OGH 13.12.1950 1 Ob 687/50
    Veröff: SZ 23/373

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025730

Dokumentnummer

JJR_19501213_OGH0002_0010OB00687_5000000_001