Rechtssatz RS0025771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025771
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Rechtssatz
Die Abbestellung eines Werkes ist grundsätzlich immer zulässig, nur hat der Abbesteller die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. Der Besteller kann zwar auch von der Verbesserung abgehen, der Unternehmer hat jedoch dann weder einen Anspruch noch eine Verpflichtung, das Werk zu verbessern.Die Abbestellung eines Werkes ist grundsätzlich immer zulässig, nur hat der Abbesteller die in Paragraph 1168, ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. Der Besteller kann zwar auch von der Verbesserung abgehen, der Unternehmer hat jedoch dann weder einen Anspruch noch eine Verpflichtung, das Werk zu verbessern.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 114/55
Entscheidungstext OGH 26.10.1955 1 Ob 114/55
- 3 Ob 126/11t
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t
Vgl auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern ‑ wie hier ‑ keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T1)
- 4 Ob 164/12i
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Inanspruchnahme von nur einem von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots durch den Verbraucher. (T2)
- 7 Ob 43/14w
Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 43/14w
Auch; Beisatz: Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich immer zulässig, der Abbesteller hat aber die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T3)
- 8 Ob 131/17y
Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 131/17y
Beis wie T3
- 6 Ob 55/23s
Entscheidungstext OGH 25.09.2023 6 Ob 55/23s
vgl
- 6 Ob 163/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2024 6 Ob 163/23y
Beisatz: Dass die Streitteile eine Kündigungsmöglichkeit vereinbarten, spricht daher nicht gegen die Qualifikation als Werkvertrag, sondern ist als Abweichung von § 1168 ABGB zu verstehen. (T4)
- 6 Ob 171/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.09.2025 6 Ob 171/24a
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025771
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19551026_OGH0002_0010OB00114_5500000_001