Rechtssatz RS0025801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025801
Geschäftszahl
5Ob168/68 (5Ob214/68)
Entscheidungsdatum
09.10.1968
Rechtssatz
Wenn sich mehrere Personen an einem Unternehmen - auch zum Betrieb eines Vollhandelsgewerbes - nur im Innenverhältnis zum gemeinschaftlichen Erwerb vereinigen, während nach außen nur ein Gesellschafter in Erscheinung tritt, dem das Unternehmen zur Führung im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung aller Beteiligten treuhändig übertragen wurde, so liegt trotzdem nur dann eine stille Gesellschaft (und keine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht) vor, wenn auch im Innenverhältnis nur die Beteiligung am Unternehmen dieses Gesellschafters mit einer Vermögenseinlage (§ 335 HGB) vorgesehen ist, aber nicht das gemeinsame Eigentum aller Streitteile am Unternehmen zu bestimmten Anteilen und die Vereinigung zum gemeinschaftlichen Betrieb dieses Unternehmens.Wenn sich mehrere Personen an einem Unternehmen - auch zum Betrieb eines Vollhandelsgewerbes - nur im Innenverhältnis zum gemeinschaftlichen Erwerb vereinigen, während nach außen nur ein Gesellschafter in Erscheinung tritt, dem das Unternehmen zur Führung im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung aller Beteiligten treuhändig übertragen wurde, so liegt trotzdem nur dann eine stille Gesellschaft (und keine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht) vor, wenn auch im Innenverhältnis nur die Beteiligung am Unternehmen dieses Gesellschafters mit einer Vermögenseinlage (Paragraph 335, HGB) vorgesehen ist, aber nicht das gemeinsame Eigentum aller Streitteile am Unternehmen zu bestimmten Anteilen und die Vereinigung zum gemeinschaftlichen Betrieb dieses Unternehmens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0025801
Dokumentnummer
JJR_19681009_OGH0002_0050OB00168_6800000_001