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Rechtssatz RS0025866

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0025866

Geschäftszahl

4Ob125/61

Entscheidungsdatum

07.11.1961

Rechtssatz

Der Anspruch auf Entlohnung für bereits geleistete Dienste erlischt nicht durch ein späteres Verschulden der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) an der Auflösung der Gemeinschaft. Der Anspruch auf Barentlohnung wegen Nichteinhaltung der Zusage der letztwilligen Bedenkung kann nicht früher existent werden als in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß die Zusage nicht eingehalten wird oder eingehalten werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 125/61
    Entscheidungstext OGH 07.11.1961 4 Ob 125/61
    Veröff: Arb 7453

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0025866

Dokumentnummer

JJR_19611107_OGH0002_0040OB00125_6100000_002