Rechtssatz RS0025886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025886
Geschäftszahl
3Ob905/22; 3Ob210/97x
Entscheidungsdatum
18.06.1997
Rechtssatz
(Zum AHGB) Im Verlangen auf Erfüllung und in der Androhung einer Klage auf Erfüllung liegt an sich noch nicht die unzweideutige Erklärung, nur auf Erfüllung zu bestehen. Wird Schadenersatz wegen Nichterfüllung gewählt, dann ist für die Berechnung des Schadens der Zeitpunkt maßgebend, in welchem dem Kläger die Ausübung des Wahlrechtes möglich war.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 905/22
Entscheidungstext OGH 03.10.1922 3 Ob 905/22
Veröff: SZ 4/89
- 3 Ob 210/97x
Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 210/97x
nur: Im Verlangen auf Erfüllung und in der Androhung einer Klage auf Erfüllung liegt an sich noch nicht die unzweideutige Erklärung, nur auf Erfüllung zu bestehen. (T1) Veröff: SZ 70/120
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0025886
Dokumentnummer
JJR_19221003_OGH0002_0030OB00905_2200000_001