Rechtssatz RS0025896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025896
Entscheidungsdatum
05.03.1952
Rechtssatz
Tritt der Geldgeber eines Filmverwertungsvertrages wegen angeblicher Minderwertigkeit des Films zu Unrecht zurück, so kann der andere Teil mit der Beschränkung vom Vertrag abgehen, daß er die Verwertung des Films allein durchführt und auf die Beistellung weiterer Kapitalien verzichtet, die zur Finanzierung des Filmes bereits gegebenen Beträge aber bis zum Eingang von Erträgnissen zurückhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0025896
Dokumentnummer
JJR_19520305_OGH0002_0010OB00176_5200000_002