Rechtssatz RS0025937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025937
Entscheidungsdatum
20.01.1965
Rechtssatz
Wird eine Gesellschaft aufgelöst, der Betrieb eingestellt und die Firma gelöscht, dann kann der Wert des Kundenstockes bei der Auseinandersetzung, wenn nichts anderes vereinbart ist, auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn später ein Gesellschafter unter einer anderen Firma an demselben Standort ein gleichartiges Unternehmen eröffnet und es ihm gelingt, den Kundenstock des aufgelösten Unternehmens für sein neues Unternehmen zu gewinnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0025937
Dokumentnummer
JJR_19650120_OGH0002_0060OB00007_6500000_001