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Rechtssatz RS0025937

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0025937

Geschäftszahl

6Ob7/65

Entscheidungsdatum

20.01.1965

Rechtssatz

Wird eine Gesellschaft aufgelöst, der Betrieb eingestellt und die Firma gelöscht, dann kann der Wert des Kundenstockes bei der Auseinandersetzung, wenn nichts anderes vereinbart ist, auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn später ein Gesellschafter unter einer anderen Firma an demselben Standort ein gleichartiges Unternehmen eröffnet und es ihm gelingt, den Kundenstock des aufgelösten Unternehmens für sein neues Unternehmen zu gewinnen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 7/65
    Entscheidungstext OGH 20.01.1965 6 Ob 7/65
    Veröff: EvBl 1965/363 S 549 = SZ 38/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0025937

Dokumentnummer

JJR_19650120_OGH0002_0060OB00007_6500000_001