Rechtssatz RS0026003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026003
Entscheidungsdatum
24.09.1968
Rechtssatz
Eine im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 7 AZO zulässige kollektivvertragliche Arbeitszeitverlängerung berechtigt den Dienstgeber nicht, die bisher von den einzelnen Arbeitnehmern geleistete, ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte Arbeitszeit einseitig, also ohne ihre Zustimmung auf das nach dem Kollektivvertrag mögliche Höchstausmaß auf Dauer zu verlängern.Eine im Sinne der Ausnahmebestimmung des Paragraph 7, AZO zulässige kollektivvertragliche Arbeitszeitverlängerung berechtigt den Dienstgeber nicht, die bisher von den einzelnen Arbeitnehmern geleistete, ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte Arbeitszeit einseitig, also ohne ihre Zustimmung auf das nach dem Kollektivvertrag mögliche Höchstausmaß auf Dauer zu verlängern.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 48/68
Entscheidungstext OGH 24.09.1968 4 Ob 48/68
Veröff: JBl 1969,349 = SozM IC,688 = DRdA 1970,84 = Arb 8685
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0026003
Dokumentnummer
JJR_19680924_OGH0002_0040OB00048_6800000_001