Rechtssatz RS0026124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026124
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Norm
ABGB §1113
MG §19 Abs1
Rechtssatz
Mietverhältnisse, die vertragsgemäß nach Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen sollen, können nach mehr als halbjähriger Dauer nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Vermieter ein ihm gehöriges Gebäude, in dem sich das Postamt befindet, für seine Betriebszwecke benötigt und das ohne Ersatzanbot gekündigte Gebäude für die Unterbringung des Postamtes zur Verfügung stellen will.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 249/56
Entscheidungstext OGH 13.06.1956 1 Ob 249/56
Veröff: JBl 1957,101 = ImmZ 1957,127
- 4 Ob 105/16v
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 105/16v
Vgl; Beisatz: KlGG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0026124
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19560613_OGH0002_0010OB00249_5600000_001