Rechtssatz RS0026154
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026154
Entscheidungsdatum
15.02.2005
Rechtssatz
Da kridaträchtiges Handeln nach § 159 Abs 5 Z 3 StGB nur auf das Verhältnis von Einkommen und Vermögen einerseits und Ausgaben andererseits abstellt, kommt dem Anteil einzelner Kostenfaktoren an dieser Gesamtbeurteilung keine Bedeutung zu. Es ist auch ohne Bedeutung, unter welchem Rechtstitel Aufwand zugunsten des Angeklagten aus dem Firmenvermögen getätigt wurde.Da kridaträchtiges Handeln nach Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB nur auf das Verhältnis von Einkommen und Vermögen einerseits und Ausgaben andererseits abstellt, kommt dem Anteil einzelner Kostenfaktoren an dieser Gesamtbeurteilung keine Bedeutung zu. Es ist auch ohne Bedeutung, unter welchem Rechtstitel Aufwand zugunsten des Angeklagten aus dem Firmenvermögen getätigt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0026154
Dokumentnummer
JJR_20050215_OGH0002_0140OS00143_0400000_001