Rechtssatz RS0026157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026157
Entscheidungsdatum
12.03.1981
Rechtssatz
Ist erwiesen, daß nur eine bestimmte Person allein oder im Zusammenwirken mit anderen den Schaden adäquat kausal verursachte, ist damit auch bereits die Vermutung nach § 1296 ABGB erschüttert und es obliegt dem Verursacher, seine Schuldlosigkeit nachzuweisen.Ist erwiesen, daß nur eine bestimmte Person allein oder im Zusammenwirken mit anderen den Schaden adäquat kausal verursachte, ist damit auch bereits die Vermutung nach Paragraph 1296, ABGB erschüttert und es obliegt dem Verursacher, seine Schuldlosigkeit nachzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0026157
Dokumentnummer
JJR_19810312_OGH0002_0060OB00553_8100000_001